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Die Elektronische Melderegisterauskunft ist eine Auskunftsform, bei der die gewünschten Einwohnermeldedaten nicht mehr schriftlich, sondern elektronisch an den Auskunftsersuchenden übermittelt werden.
Zumeist ist damit der automatisierte Abruf von „einfachen Melderegisterauskünften“ über das Internet gemeint. Bei diesem Verfahren nimmt die Meldebehörde Anfragen über einen elektronischen Zugang entgegen und erteilt die Auskunft ebenfalls digital, ohne Zutun eines Sachbearbeiters. Auskunftsersuchende können auf diese Weise die Adressdaten zu einer gesuchten Person schnell unter einer bestimmten Internetadresse einholen.
Für den elektronischen Abruf ist ein Computer mit Internetverbindung und teilweise ist eine Registrierung bei der zuständigen Meldebehörde erforderlich. Diese muss zuvor den Zugang über ein Meldeportal oder eine elektronische Schnittstelle eröffnen. Auch eine elektronische Melderegisterauskunft über das Internet wird nur dann erteilt, wenn die gesuchte Person zweifelsfrei im Melderegister ermittelt wird und keine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegen. Die Datenübermittlung bei der elektronischen Melderegisterauskunft erfolgt nur über verschlüsselte Verfahren.
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In vielen Fällen werden Melderegisterauskünfte noch auf schriftlichem Wege angefragt und erteilt. Ein umfassender Schriftverkehr verursacht sowohl den Meldebehörden als auch Auskunftsersuchenden einen großen Bearbeitungsaufwand. Dieser kann schon allein deshalb reduziert werden, weil Meldedaten bereits in digitaler Form im Melderegister vorliegen und daher von der Meldebehörde auch elektronisch übermittelt werden können. Ohne einen Medienbruch entfällt die manuelle Erfassung der Anfrage- und Ergebnisdaten sowie der teure Postversand.
Mit der elektronischen Melderegisterauskunft können Anfrager die Adressdaten zu gesuchten Personen deutlich schneller und einfacher einholen. Die größten Vorteile ergeben sich hierbei für Auskunftsersuchende, die regelmäßig eine Vielzahl von Melderegisteranfragen stellen. Diese sogenannten Großanfrager oder Poweruser profitieren in besonderer Weise von der elektronischen Melderegisterauskunft.
Für die elektronische Melderegisterauskunft gibt es keine konkreten Eigenschaften oder Bestimmungen. Nur der automatisierte Abruf von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet ist im Bundesmeldegesetz unter dem Punkt „Automatisierte Melderegisterauskunft“ geregelt.
Die Meldebehörde kann eine elektronische Melderegisterauskunft zu einzelnen, bestimmten Personen (digital) erteilen, wenn die alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hat sie die gesuchte Person beim Abgleich im Melderegister gefunden, so übermittelt sie im Rahmen einer „einfachen Melderegisterauskunft“ folgende Meldedaten:
Elektronische Melderegisterauskünfte werden von der Meldebehörde automatisiert (digital) oder manuell mit digitaler Unterstützung erteilt. Um die Qualität der Auskunft zu erhöhen, werden beide Verfahren teilweise kombiniert. Manuelles Verfahren: Manuelle Bearbeitung durch einen Sachbearbeiter, aber mit digitaler Unterstützung.Vollautomatisiertes Verfahren: Digitale Bearbeitung ohne Zutun eines Sachbearbeiters.Kombiniertes Verfahren: Digitale Bearbeitung mit einer manuellen Nachbearbeitung.
Grundsätzlich kann die Meldebehörde jede Art von Melderegisterauskunft auf elektronischem Wege erteilen. Sie muss dabei nur auf Datenschutz und Datensicherheit der Meldedaten achten. Die Meldebehörde darf elektronische Melderegisterauskünfte nur über eine geschützte Internetverbindung oder durch sichere Kommunikationsmittel erteilen. Eine elektronische Melderegisterauskunft per einfacher E-Mail ist daher ohne Verschlüsselung und Authentifizierung des Anfragers nicht erlaubt. In diesem Fall könnte die Meldebehörde beispielsweise die staatlich geprüfte De-Mail als sicheres Kommunikationsmittel einsetzen, um die Vertraulichkeit der Meldedaten und bei elektronischen Melderegisterauskünften zu gewährleisten.
Die automatisierte Melderegisterauskunft ist eine Sonderform der elektronischen Melderegisterauskunft, bei der die Meldebehörde die Melderegisterauskunft ausschließlich digital, ohne Sachbearbeiter, erteilt.
Das automatisierte Verfahren darf jedoch nur im Rahmen der „einfachen Melderegisterauskunft“ eingesetzt werden, da bei einer „erweiterten Melderegisterauskunft“ oder einer Gruppenauskunft besondere Voraussetzungen zu prüfen sind. Hier muss ein einem Mitarbeiter der Meldebehörde das berechtigte, beziehungsweise das öffentliche Interesse des Auskunftsersuchenden manuell kontrollieren.
Sowohl bei der elektronischen Melderegisterauskunft als auch der automatisierten Melderegisterauskunft werden Daten digital übermittelt. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Formen besteht in der Art der Datenverarbeitung.
Die elektronische Melderegisterauskunft ist ein weiter gefasster Begriff, der sowohl die manuelle Bearbeitung durch einen Mitarbeiter der Meldebehörde als auch die elektronische-digitale Bearbeitung durch ein Computersystem umfasst. Die automatisierte Melderegisterauskunft hingegen umfasst ausschließlich die digitale Bearbeitung von „einfachen Melderegisterauskünften“ durch ein Computersystem. Ein manuelles Zutun von einzelnen Mitarbeitern der Meldebehörde erfolgt bei diesem Verfahren nicht.
Elektronische Melderegisterauskünfte sind unter anderem in den §§ 44, 49 Bundesmeldegesetz (BMG) und in der Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz (BMGVwV) geregelt.
Für Großanfrager bietet die RISER ID Services GmbH Ihren Onlineservice „Meldeauskunft RISER“ an, über den Großanfrager aus den Bereichen Behörde und Wirtschaft Melderegisteranfragen elektronisch über das Internet einholen.
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