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Eine neutrale Antwort ist eine einfache Melderegisterauskunft, die keine Informationen zur gesuchten Person enthält. Sie gibt statt der Meldedaten nur den allgemeinen Hinweis, dass eine Auskunft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann. Meldebehörden erteilen immer dann eine neutrale Antwort, wenn sie die gesuchte Person mit den angegebenen Merkmalen im Melderegister nicht (eindeutig) finden können oder schutzwürdige Interessen einer Auskunft entgegenstehen.
In der Praxis wird für die neutrale Antwort häufig der Ergebnisstatus „Neutrale Auskunft“, „Nicht gefunden“, „Nicht ermittelt“, „Nicht gemeldet“ oder „Nicht identifiziert“ verwendet.
Die Meldebehörde erteilt immer dann eine neutrale Antwort, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe einer „Positivauskunft“ entgegenstehen:
Eine neutrale Antwort enthält weder Meldedaten, noch den Grund für den Ergebnisstatus. Sie lässt damit, im Gegensatz zu einer früheren „Negativauskunft“, keine Rückschlüsse auf eine Auskunftssperre oder einen bedingten Sperrvermerk zu.
Der Auskunftsersuchende erhält keinen Hinweis darauf, ob die gesuchte Person nicht gefunden wurde oder lediglich eine Auskunftssperre vorliegt. Jedoch können nur so die Meldedaten und die Rechte der gefährdeten Personen wirksam geschützt werden.
Die neutrale Auskunft ist nicht mit der Ablehnung einer Auskunft zu verwechseln. Im Unterschied zur Ablehnung einer Auskunft, sind bei einer neutralen Antwort alle gesetzlichen Voraussetzungen im Antrag erfüllt. Die Ursachen für eine neutrale Antwort ergeben sich erst bei der konkreten Suche der Meldebehörde im Melderegister, nicht bei der Prüfung der Voraussetzungen.
Bei der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft, die die Voraussetzungen für eine neutrale Antwort erfüllt, hat die Meldebehörde drei Möglichkeiten:
Rechtliche Grundlage zur neutralen Auskunft bilden die §§ 44, 49 Bundesmeldegesetz (BMG) in Verbindung mit den Punkten 44.1.3, 44.1.3.3 und 49.2.1.3 der entsprechenden Verwaltungsvorschrift (BMGVwV).
Eine neutrale Antwort stellt keinen (belastenden) Verwaltungsakt dar, sondern einen Realakt der Meldebehörde.
Liegt eine Auskunftssperre oder bedingter Sperrvermerk im Melderegister vor, so starten Meldebehörde nach der neutralen Auskunft im automatisierten Verfahren ein manuelles Anhörungsverfahren. Bestehen nach der Anhörung keine Einwände und keine Gefährdung der gesuchten Person, so kann die Meldebehörde trotz Auskunftssperre oder bedingten Sperrvermerks eine „Positivauskunft“ an den Anfrager erteilen.
Die RISER ID Services GmbH ermöglicht Unternehmen, Vereinen und öffentlichen Stellen Melderegisterauskünfte über das Internet einzuholen. Mit unserem elektronischen Zugang erhalten unsere Kunden schnell und günstig eine Adressauskunft. Bei bedingten Sperrvermerken und Auskunftssperren erteilt das Einwohnermeldeamt eine neutrale Antwort.
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