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und Nachbearbeitungen:
Michaela Kremzow
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Fragen zum RISER-Service
Rechtliche Grundlagen einer Melderegisterauskunft
Administrative Fragen
Sie können sich über die Passwort vergessen Funktion ein neues Passwort vergeben. Geben Sie einfach die hinterlegte E-Mailadresse zur Verifikation Ihres Nutzerzugangs an.
Sie können uns auch anrufen, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Mitarbeiter von Meldebehörden wenden sich am besten direkt an unseren Kundenservice.
Das Passwort zum RISER-Servicebereich muss alle sechs Monate erneuert werden. Einen Hinweis darauf wird Ihnen 14 Tage vor Ablauf Ihres gültigen Passwortes direkt nach dem Einloggen angezeigt.
Ihre Firma oder Institution bekommt einen Zugang zum RISER-Servicebereich, in dem Sie so viele Benutzerkonten einrichten können, wie Sie möchten. Jeder Nutzer kann individuell sein Passwort und die E-Mail-Einstellungen verwalten.
Für die Suche einer Adresse aus Deutschland oder Europa tragen sie die Daten einer Einzelanfrage direkt in die Eingabemaske ein. Dies ist für Kunden mit einer geringen Zahl von Anfragen sinnvoll. Die Abfrage einer Vielzahl von Adressen erfolgt am besten durch das Übermitteln einer Sammeldatei (csv). Wir beraten Sie gern zu Dateiformaten oder Schnittstellen.
In der Regel kann eine abgesendete Anfrage nicht mehr storniert werden. Sie wurde innerhalb von Sekunden elektronisch an das Meldeamt übermittelt. Einige wenige Meldebehörden in Deutschland arbeiten jedoch noch ausschließlich auf schriftlichem Wege, so dass die Anfragen auf schriftlichem Wege von uns versendet werden. In diesen Einzelfällen ist eine rasche Stornierung also möglich.
Die Auskunft der Meldebehörde steht sechs Wochen für Sie zur Abholung bereit. Danach kann auf die Anfrage- und Ergebnisdaten nur noch für die Zwecke Revision oder Datenschutzkontrolle zugegriffen werden. Nach 90 Tagen werden die personenbezogenen Daten endgültig anonymisiert.
Lassen Sie sich per E-Mail über neue Ergebnisse informieren, die für Sie im gesicherten Kundenbereich bereit liegen.
Der größte Anteil der Anfragen wird in der Regel innerhalb eines Tages beantwortet und steht für Sie im Servicebereich zur Abholung bereit, manche Städte antworten aber auch schon nach wenigen Sekunden.
Die Auskunftsgeschwindigkeit hängt hauptsächlich von den Möglichkeiten der Meldebehörde ab. Die meisten Melderegister sind elektronisch erreichbar, nur wenige Städte und Kommunen arbeiten noch auf dem konventionellen, schriftlichen Wege. Bei schriftlichen Anfragen sollten 5-30 Tage für eine Antwort einkalkuliert werden.
Für eine verbesserte Trefferquote werden negative Auskünfte zur manuellen Nachbereitung an das Einwohnermeldeamt weitergeleitet. Die Kombination aus elektronischer Anfrage und Kontrolle durch einen Sachbearbeiter verzögert in manchen Fällen die Bearbeitungszeit. Die manuelle Nachbearbeitung kann optional in unserem Portal zugunsten der Schnelligkeit abgestellt werden.
Nein, wir speichern keine Namen und Adressen in Datenbanken.
Als Auftragsverarbeiter verarbeitet RISER Personendaten ausschließlich zweckgebunden für den jeweiligen Kunden. Nur ihm wird das Ergebnis seiner Melderegisterauskunft mitgeteilt. Wir schließen ausdrücklich eine Wiederverwendung der Daten aus Melderegisterauskünften aus.
Es ist sichergestellt, dass kein RISER-Kunde personenbezogene Daten anderer Kunden einsehen, vervielfältigen oder speichern kann.
Nein, RISER ist kein Adresshändler. Als Dienstleister wird RISER ausschließlich im Auftrag eines Kunden tätig. Die ermittelten Personendaten werden nicht wiederverwendet.
Adresshandel bezeichnet den Verkauf von Personendaten mit dem Zweck der werblichen Ansprache. Dies hat mit der Dienstleistung von RISER nichts zu tun.
Nein. RISER verwendet die im Auftrag ihrer Kunden ermittelten Personendaten nicht für Werbung. Es wird vertraglich festgelegt, dass auch Kunden der Meldeauskunft RISER diese Daten nicht für Werbung einsetzen.
Bevor eine Melderegisterauskunft erteilt wird, muss die angefragte Person vom Meldeamt eindeutig identifiziert werden. Folgende Daten müssen Sie dafür angeben:
*Bitte geben Sie, wenn möglich, immer das Geburtsdatum der angefragten Person an. Sollte Ihnen diese Angabe fehlen, sprechen Sie uns bitte an.
Ja. Verlangt die Meldebehörde oder die angefragte Person Auskunft über ihr Unternehmen, benennt RISER die Firmenbezeichnung und das Geschäftszeichen des Ermittlungsvorgangs. RISER wird den Auskunftsersuchenden für weitergehende Informationen an Sie verweisen.
Jedem Anfrager dürfen bei der Verifizierung einer Adresse durch das Meldeamt folgende Daten mitgeteilt werden:
Hier nicht aufgeführte Personendaten sowie das Sterbedatum sind kein Bestandteil der einfachen Melderegisterauskunft.
Ein negatives Ergebnis bezieht sich in Einzelfällen auch auf Personen mit einer Auskunftssperre. Da der Gesetzgeber negative Auskünfte zu einer neutralen Antwort zusammenfasst und keinen Hinweis darauf gibt, kann eine erweiterte Anfrage mit dem Nachweis des berechtigten Interesses hier eine Möglichkeit sein, dennoch eine Auskunft zu erhalten.
Ausführliche Information zur neutralen Antwort
Belegt der Kunde ein „rechtliches oder berechtigtes Interesse“, kann die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft zu einer oder mehreren der folgenden Angaben erteilen:
Ein rechtliches Interesse wird durch ein Urteil oder einen Vollstreckungstitel belegt. Das berechtigte Interesse umfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
In jedem Fall wägt die Meldebehörde sorgsam das Interesse der angefragten Person gegen das Interesse des Anfragers ab.
Benötigt wird der Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses für eine erweiterte Melderegisterauskunft. Auch bei Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerkes kann die Meldebehörde einen entsprechenden Nachweis einfordern.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten öffentliche Stellen aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages Melderegisterauskünfte gebührenfrei. Zu dem Kreis der öffentlicher Anfrager gehören etwa Behörden, anerkannte Religionsgemeinschaften, Kranken- und Rentenkassen oder Arbeitsagenturen.
Nach fünf Jahren archivieren viele Meldeämter die Registerdaten verzogener oder verstorbener Einwohner. Über eine Archivanfrage lässt sich jedoch auch hier eine Meldeauskunft ermitteln. Die Gebühren reichen dabei vom Normalpreis bis zu 100 EURO und werden vom Meldeamt nach Aufwand berechnet. Archivauskünfte sind über das RISER-System durch eine manuelle Anfrage verfügbar.
Liegen beim Bürger schutzwürdige Interessen vor, etwa Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder die persönliche Freiheit, können sie beim Meldeamt eine Auskunftssperre beantragen. Diese ist zwei Jahre gültig und kann verlängert werden.
Nach §51 BMG leitet die Meldebehörde für angefragte Personen mit Auskunftssperre anschließend ein Anhörungsverfahren ein und informiert diese über die Anfrage.
Im Rahmen einer Melderegisterauskunft nicht, denn Grundlage ist immer die Kenntnis einer Adresse, die der Anfrager bereits hat. Kenntnis über eine Adresse wird erlangt über vorherigen persönlichen, geschäftlichen oder behördlichen Kontakt zur angefragten Person.
Die Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt.
Deutschland hat kein zentrales, sondern kommunale Melderegister. Jede Stadt oder Gemeinde verwaltet ihre Bürgerdaten selbst. Daher ist die Angabe einer Stadt für eine Melderegisteranfrage zwingend notwendig. Es wird nur bei dem Einwohnermeldeamt dieser Kommune angefragt und von diesem eine Gebühr berechnet.
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet Personendaten ausschließlich nach Weisung des Kunden. Der Kunde behält zu jeder Zeit die Kontrolle über die Verarbeitung seiner Daten durch den Dienstleister und kann sicher sein, dass seine Daten nicht an Dritte weitergegeben werden.
Eine Auskunftei recherchiert Personendaten eigenständig in eigenen oder fremden Datenbeständen und speichert diese Daten für eigene Zwecke. Eine Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Kunden ist nur eingeschränkt möglich. Geschäftszweck der Auskunftei ist es, Personen- und Bonitätsdaten an Dritte zu übermitteln.
Ja, denn die Melderegisterauskunft, die Sie über den RISER-Service einholen, ist eine offizielle Adressauskunft aus dem Einwohnermeldeamt. RISER ist ausschließlich als Auftragsdatenverabeiter tätig und nutzt keine eigenen Datenbanken. Wir stellen lediglich den elektronischen Weg zur Meldebehörde zur Verfügung.
Unser Service richtet sich an Anfrager, die eine Vielzahl von Kundendaten verwalten und bei Meldebehörden aktualisieren müssen. Um auch Kleinstanfragern die Möglichkeit unseres Services zu bieten, müssen wir bis zum Erreichen einer gewissen Anfragezahl gegebenenfalls eine einmalige Einrichtungsgebühr berechnen.
Abgesehen von dieser einmaligen Einrichtungsgebühr für Kleinstanfrager, entstehen nur die Kosten für die jeweilige Anfrage, es gibt keine monatliche Grundgebühr oder ähnliches.
Die Nutzungsvereinbarung mit der RISER ID Services GmbH hat eine Laufzeit von mindestens einem Jahr und kann bis zu einem Monat vor Ablauf gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Laufzeit um ein weiteres Jahr.
Da Kunden jedoch keine monatliche Pauschale zahlen, entstehen bei Nichtnutzung keine weiteren Kosten.
Kunden der RISER ID Services GmbH erhalten eine monatliche Abrechnung, auf der jede Anfrage an ein Melderegister nachvollzogen werden kann. Abrechnungsrelevant sind nur erteilte Auskünfte im Abrechnungsmonat. Wird eine Anfrage erst im Folgemonat beantwortet, wird diese auch erst dann berechnet.
Ab einer bestimmten Kundengröße ist es möglich, Abteilungen einzurichten, die jeweils eine separate Rechnung erhalten.
Nehmen Sie Kontakt auf, wir freuen uns über jede Anregung. Außerdem klären wir Ihr Anliegen auch gern sofort per Telefon oder Mail.
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