Bundesmeldegesetz: Änderungen für 2022 geplant
Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) im November 2015 wurden in Deutschland zum ersten Mal bundesweit einheitliche Regelungen zum Einwohnermeldewesen eingeführt. Bereits Ende 2016 hatte der Gesetzgeber mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften – 1. BMGÄndG – nachgebessert (wir berichteten). Seitdem wurden neben vielen kleineren auch umfangreichere Änderungen, wie zur Anpassung an die EU-Datenschutzgrundverordnung, vorgenommen (wir berichteten).
Mit dem 2. BMGÄndG sollen melderechtliche Abläufe und einzelne Regelungen nun weiter verbessert werden. Insbesondere soll das BMG zukunftsfähig gemacht und an neue rechtliche Gegebenheiten, wie dem Onlinezugangsgesetz, angepasst werden.
Was regelt das Bundesmeldegesetz?
Das Bundesmeldegesetz bildet die wesentliche Rechtsgrundlage des Meldewesens. Es regelt im Kern drei Sachverhalte:
- Aufgaben und Befugnisse von Meldebehörden
- Vorgaben zum Umfang und zur Verwendung der im Melderegister gespeicherten Einwohnerdaten (Meldedaten)
- Rechte und Pflichten von Bürgern und weiteren Beteiligten
Geplante Änderungen am Bundesmeldegesetz
Der von der Bundessregierung in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf zum 2. BMGÄndG sieht unter anderem folgende Anpassungen vor:
- Datenbestätigung / ID-Check
In Zukunft ist neben der Melderegisterauskunft auch eine einfache Datenbestätigung der Meldebehörde möglich. Öffentliche und private Anfrager erhalten hierbei zu vorhandenen Daten eine Bestätigung der Meldebehörde. (Bestätigt / Nicht bestätigt) Bei diesem „Matching“ werden keine Daten aus dem Melderegister an die Anfrager zurückübermittelt. - Verzichtserklärung bei Auskunftssperren Anfrager für Melderegisterauskünfte erhalten zukünftig vorab die Möglichkeit, auf ein aufwändiges und zeitraubendes Anhörungsverfahren bei der Meldebehörde zu verzichten. Damit würde im Falle einer „harten“ Auskunftssperre (z. B. Gefährdung von Leib und Leben) oder bei einem bedingten Sperrvermerk (z. B. Altenheim) sofort eine „neutrale Antwort“ an die Auskunftsersuchenden erteilt werden. Diese enthält in solch einem Fall keine Information aus dem Melderegister. Eine Nachlieferung der Meldebehörde entfällt.
- Konkretisierung des bedingten Sperrvermerks
Insassen einer JVA werden bislang von Amts wegen abgemeldet und als „unbekannt verzogen“ ausgegeben. Zukünftig erhalten sie eine Meldeadresse der JVA. Diese ist im Melderegister mit einem bedingten Sperrvermerk versehen. - Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes
Betroffene Personen können ihre eigenen Meldedaten zukünftig selbst über ein Verwaltungsportal aus dem Melderegister abrufen und in verschiedener Weise weiterverwenden. Hiervon umfasst sind u.a. die elektronische Anmeldung, die Selbstauskunft und die unentgeltliche elektronische Meldebescheinigung, die für weitere Zwecke verwendet werden kann. Ebenso ein unentgeltlicher Abruf des maschinenlesbaren Meldedatensatzes durch BürgerInnen für weitere Antragsverfahren.
Mit dem Gesetzentwurf hat sich in der Zwischenzeit auch der Bundesrat beschäftigt und weitere Vorschläge unterbreitet:
- Keine Auskünfte ohne Anschrift
Der Bundesrat plädiert für eine Vereinheitlichung und einschneidende Reduzierung der Identifizierungskriterien bei Melderegisterauskünften. Demnach soll eine automatisierte Melderegisterauskunft nur noch dann möglich sein, wenn die Identität der gesuchten Person anhand einer bekannten Anschrift eindeutig festgestellt werden kann. Im konventionellen Verfahren kann der Anfrager alternativ ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. - Bedingte Sperrvermerke
In Zukunft soll der bedingte Sperrvermerk für Personen in Justizvollzugsanstalten, Asylbewerbereinrichtungen, Flüchtlingseinrichtungen und Pflegeheimen entfallen.
Wie geht es weiter?
Schon im September 2020 hatte der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen und weitere Vorschläge eingebracht. Anmerkungen und Vorschläge des Bundesrates wurden von der Bundesregierung bereits öffentlich kommentiert. Im Bundestag hingegen wurde das 2. BMGÄndG erstmals am 07.10.2020 beraten und anschließend an die zuständigen Ausschüsse verwiesen. Nach aktuellem Stand soll das 2. BMGÄndG am 01. Mai 2022 in Kraft treten.