De-Mail: Elektronische Kommunikation mit Meldebehörden
In Zukunft dürfen Meldebehörden auch per De-Mail und elektronischen Formularen mit ihren Bürgern kommunizieren*. Diese zwei zugelassenen Verfahren erweitern damit den Kreis der sicheren Kommunikation, der bisher ausschließlich der qualifizierten elektronischen Signatur vorbehalten war. Eine rechtlich angeordnete Schriftform kann folglich auch durch De-Mails, Terminals in Behörden oder Onlineformulare mit elektronischer Identitätsfunktion (eID) ersetzt werden. Damit sollen medienbruchfreie Kommunikationsabläufe gestaltet werden, die sich an den Lebensgewohnheiten der Bürger und Bedarfslagen der Unternehmen orientieren. Im privaten Umfeld findet die Verständigung inzwischen größtenteils via Internet statt. Dahingehend soll nun auch die Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung grundlegend erleichtert werden.
Voraussetzung für die Nutzung sicherer elektronischer Verfahren ist jedoch die Bekanntmachung derselben durch die Meldebehörden. Diese entscheiden im Moment noch eigenverantwortlich über deren Einsatz. Erst mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes müssen Meldebehörden einen Zugang mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnen.
*Gilt bisher nur für Länder mit dynamischem Verweis zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes.
Quellen: §§ 1,2 EGovG; §3a VwVfg; Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, BMG