Melderegisterauskunft mit neuen alten Suchkriterien
Der Bundesrat hat heute Änderungen zum Bundesmeldegesetz beschlossen. Diese betreffen neben den Suchkriterien für die automatisierte Melderegisterauskunft auch den Datenumfang bei der Meldebescheinigung.
In seiner 945. Sitzung hat der Bundesrat den Entwurf zum ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften (1. BMGÄndG) angenommen und um eine Reihe von Punkten ergänzt. Nach dem Willen der Bundesländer sollen ab 01. Mai 2017 bei der automatisierten Melderegisterauskunft geänderte Vorgaben gelten:
- Geschlecht des Betroffenen ist als Suchkriterium wieder erlaubt
- Familienstand und Geschlecht sind zusammen nicht als Suchkriterium zulässig
- Anschrift des Betroffenen gilt als zwei Suchkriterien
- Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens in der Melderegisterauskunft
Grundsätzlich gilt weiterhin, dass die angefragte Person mit den in der Anfrage genannten Suchkriterien eindeutig im Melderegister identifiziert werden muss, bevor eine Auskunft erteilt wird.
Geändert wurde auch der Datenumfang der Meldebescheinigung. Beschränkungen hatten dazu geführt, dass Betroffene statt der Meldebescheinigung eine kostenlose Selbstauskunft beantragt hatten. Dieser Praxis soll in Zukunft mit einem flexibler gehandhabten Datenumfang entgegengewirkt werden.
Über die wesentlichen Eckpunkte zum Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (1. BMGÄndG) hatte RISER bereits berichtet.
Das 1. BMGÄndG soll zum 01. November 2016 in Kraft treten, muss jedoch noch vom Bundestag verabschiedet werden. Änderungen zu der automatisierten Melderegisterauskunft sollen abweichend zum 01.Mai 2017 in Kraft treten.