Glossar

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Begrifflichkeiten zum Thema Meldewesen.

Berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse bezeichnet ein wirtschaftliches, wissenschaftliches oder ideelles Interesse einer Person oder Institution, das als schutzwürdig anzusehen ist. Dieses muss oft einer Stelle gegenüber nachgewiesen werden. 

Das berechtigte Interesse umfasst immer einem Grund, aus dem ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung oder Auskunft erwachsen kann. Es steht jedoch immer auch in Konkurrenz zu anderen Schutzbedürfnissen. Je wichtiger der Grund für ein berechtigtes Interesse ist, desto eher besteht ein Anspruch auf eine begehrte Leistung oder Auskunft.

Auf ein berechtigtes Interesse kann sich beispielsweise ein Auskunftsersuchender berufen, der zur Durchführung eines Geschäftsfalls amtliche Meldedaten bei einer Meldebehörde anfordert. Das schutzwürdige Interesse des Auskunftsersuchenden begünstigt hier eine Datenübermittlung. Ein Anspruch auf eine „erweiterte“ Melderegisterauskunft ist damit überhaupt erst „berechtigt“. 

Berechtigtes Interesse bei folgenden Geschäftsfällen

Für bestimmte Geschäftsfälle benötigen die Anfrager zumeist sensible Daten zu einer bestimmten Person. Je nach gesetzlichen Anforderungen, muss der Auskunftsersuchende daher sein berechtigtes Interesse der erteilenden Stelle gegenüber nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Ein berechtigtes Interesse wird grundsätzlich bei Anfragen zu folgenden Geschäftsfällen anerkannt:

  • Bonitätsprüfung
  • Anbahnung einer Geschäftsbeziehung
  • Beendigung einer Geschäftsbeziehung im Sterbefall
  • Prüfung der Kreditwürdigkeit
  • Offene Forderungen
  • Versicherungsverträge

Neben den genannten Geschäftsfällen sind auch weitere Anfragegründe für ein berechtigtes Interesse möglich.

Nachweisführung eines berechtigten Interesses

Der Auskunftsersuchende muss der erteilenden Stelle (z.B. Meldebehörde) sein berechtigtes Interesse darlegen. Je höher die Anforderungen der Nachweisführung sind, desto aufwendiger ist die Nachweisführung für den Auskunftsersuchenden. Je geringer die Anforderungen der Nachweisführung sind, desto weniger wahrscheinlich ist die Akzeptanz desdargelegten berechtigten Interesses des Auskunftsersuchenden. Daher wird in der Praxis oft auf die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zurückgegriffen. Damit ist das berechtigte Interesse einfach und relativ sicher nachzuweisen.

Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses

Konkrete Angaben zu einem Geschäftsfall, Schilderung eines Sachverhalts und Darlegung des Zwecks, die Richtigkeit des vorgetragen Sachverhalts ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend.

Beweis eines berechtigten Interesses

Beleg einer Tatsache, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutrifft.

Nachweise bei einer Glaubhaftmachung

Der Nachweis eines berechtigten Interesses kann vom Auskunftsersuchenden unter anderem mit folgenden Unterlagen erbracht werden: 

  • Kontoauszug/ Kopie
  • Rechnung/ Kopie
  • Mahnung/ Kopie
  • Vertragsunterlagen/ Kopie
  • Antrag/ Kopie
  • Schilderung eines Sachverhalts

Unterschied von „rechtliches Interesse“ und „berechtigtes Interesse“

Nicht zu verwechseln ist das „berechtigte“ Interesse mit dem „rechtlichen“ Interesse. Beim einem rechtlichen Interesse sind die gewünschten Informationen oder Auskünfte zur Rechtsverfolgung (Gerichtliche Mahnverfahren und Klageverfahren) oder zur Abwehr von Ansprüchen (Rechtsverteidigung) erforderlich. Das rechtliche Interesse wird im Vergleich zum berechtigten Interesse höher bewertet und beinhaltet daher immer auch ein berechtigtes Interesse. 

Ein rechtliches Interesse liegt hingegen nicht vor, wenn die gewünschten Informationen nur der Durchsetzung eigener Ansprüche dienen und in keinem rechtlichen Bezug stehen, bzw. mit einem anderen Sachverhalt verknüpft sind.

Beispiel: Erweiterte Melderegisterauskunft

Erweiterte Melderegisterauskünfte unterliegen besonderen Voraussetzungen. Im Unterschied zu einer einfachen Melderegisterauskunft muss der Auskunftsersuchende der Meldebehörde hier ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Der Auskunftsersuchende legt der Meldebehörde konkret darl, für welchen Zweck er die Meldedaten aus der erweiterten Melderegisterauskunft benötigt, welche Interessen bestehen und welche Bedeutung die gewünschten Daten zur Wahrung seiner Interessen haben. Eine bloße Behauptung des berechtigten Interesses reicht nicht aus. 

Durch die Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses nimmt die Meldebehörde die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit eines vom Auskunftsersuchenden vorgetragenen Sachverhalts an. Anschließend wiegt sie das schutzwürdige Interesse des betroffenen Einwohners mit dem berechtigten Interesse des Auskunftsersuchenden ab. Das berechtigte Interesse steht hier immer in Konkurrenz zum Schutzbedürfnis des Betroffenen. Stuft die Meldebehörde das Schutzbedürfnis des Betroffenen höher ein als das Interesse des Auskunftsersuchenden, so erteilt sie keine erweiterte Melderegisterauskunft.

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