Glossar

Unser Glossar ist Ihre Anlaufstelle für jegliche
Begrifflichkeiten zum Thema Meldewesen.

Automatisierte Melderegisterauskunft

Die automatisierte Melderegisterauskunft ist eine elektronische Verfahrensweise bei der Einholung einer „einfachen Melderegisterauskunft“. Das Wort „automatisiert“ kennzeichnet hier vor allem automatisiert ablaufende Verarbeitungsschritte einer elektronischen Anfrage wie etwa Abgleichen der angefragten Straße mit öffentlichen Straßenregistern oder beispielsweise Kombinationen von Postleitzahl und Stadt. So werden Fehlerquoten gesenkt und gleichzeitig die Trefferquote erhöht.

Die Erteilung einer automatisierten Melderegisterauskunft erfolgt oft durch den Abruf über das Internet (Internetauskunft). Hierbei tauschen Auskunftsersuchender und Meldebehörde die Daten zur gesuchten Person über ein Meldeportal (Webbrowser) oder über eine elektronische Schnittstelle miteinander aus. Zuvor muss die jeweilige Meldebehörde das automatisierte Verfahren einrichten und  den Zugang unter einer bestimmten Internetadresse (URL) eröffnen. 

Einen zentralen Zugang zu allen Melderegistern in Deutschland ermöglicht zum Beispiel die RISER ID Services GmbH.

Alternative Begriffe

Elektronische Melderegisterauskunft, einfache Melderegisterauskunft, eMA-Online, eMRA, Melderegisterauskunft Online, Internetauskunft, Online-Auskunft, Online-Melderegisterauskunft, Meldeauskunft Online, Adressauskunft Online, EMA Anfrage, EMA Auskunft, EMA Abruf, Einwohnermeldeamt Auskunft online.

Vorteile der automatisierten Melderegisterauskunft

Insbesondere Großanfrager (Poweruser) können mit der automatisierten Melderegisterauskunft eigene Abläufe beschleunigen und Kosten einsparen. Verschiedenste Institutionen benötigen aktuelle Anschriften ihrer Kunden oder Mitglieder und holen eine Vielzahl von einfachen Melderegisterauskünften bislang über den Postweg ein. Dadurch entsteht ein hoher Bearbeitungsaufwand bei Anfragern und Meldebehörden. Da jedoch Anfragedaten und Ergebnisdaten bereits in elektronischer Form beim Auskunftsersuchenden sowie der Meldebehörde vorliegen, liegt der Vorteil einer digitalen, automatisierten Verarbeitung auf der Hand, denn die aufwändige manuelle Bearbeitung, das Briefpapier, die Kuvertierung, das Porto und  das Ein- und Abtippen jeder einzelnen Auskunft entfallen. So lassen sich eine Vielzahl von gleichzeitigen Melderegisteranfragen (Massenanfragen oder Sammelanfragen) schneller verarbeiten.

Verfahren der automatisierten Melderegisterauskunft

Der Auskunftsersuchende übermittelt eine elektronische Melderegisteranfrage mit den Daten zur gesuchten Person an die Meldebehörde oder einen Auftragsdatenverarbeiter, wie die RISER ID Services GmbH, der die Daten bereits vor dem Versand an die Meldebehörde automatisiert auf Fehler überprüft. Die Software der Meldebehörde (das Fachverfahren) nimmt zunächst die Melderegisteranfrage (den Antrag) des Auskunftsersuchenden eigenständig entgegen und prüft die gesetzlichen Voraussetzungen.

Im nächsten Schritt gleicht das System die digitalen Anfragedaten mit den Daten im elektronischen Melderegister der Gemeinde ab. Wurde eine gesuchte Person anhand der Anfragedaten im Melderegister gefunden, so liefert es automatisch ein Ergebnis in elektronischer Form an den Auskunftsersuchenden aus.

Antworten auf eine Melderegisteranfrage

Einen Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft kann die Meldebehörde mit drei Möglichkeiten beantworten:

1. Erteilung der Auskunft mit Meldedaten (Positivauskunft) 

Das System der Meldebehörde kann eine elektronische, automatisierte Melderegisterauskunft zu einzelnen bestimmten Personen erteilen, wenn die alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.  Ist die gesuchte Person beim Abgleich im Melderegister eindeutig identifiziert, so übermittelt die Meldebehörde folgende Meldedaten:

  • Familienname;
  • Vorname;
  • Titel;
  • derzeitige Anschriften;
  • Tatsache, dass verstorben.

2. Erteilung der Auskunft ohne Meldedaten (Neutrale Auskunft)

Eine Neutrale Auskunft wird erteilt, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, aber die gesuchte Person mit den angegebenen Merkmalen nicht gemeldet ist oder mehrere Personen gefunden wurden.  Auch bei Vorliegen von Auskunftssperren und bedingten Sperrvermerken erhält der Auskunftsersuchende eine neutrale Auskunft.

3. Ablehnung der Auskunft (Keine Auskunft)

Die Melderegisterauskunft wird von der Meldebehörde abgelehnt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen in der Melderegisteranfrage nicht erfüllt sind. Folgende Gründe führen zu einer Ablehnung der Melderegisterauskunft.

  • Anfragende Person oder Stelle ist nicht berechtigt (z. B. Behörden).
  • Bei falschen Anfragedaten oder Suchmerkmerkmalen. 
  • Kein gewerblicher Zweck angegeben (bei gewerblicher Verwendung).
  • Keine Einwilligung des Betroffenen beim Verwendungszweck „Werbung oder Adresshandel“  

IT-Sicherheit und Datenschutz

Identifizierung und Erfassung des Auskunftsersuchenden 

Im Vorfeld der elektronischen, automatisierten Melderegisterauskunft ist auch eine Identifizierung des Auskunftsersuchenden (anfragenden Person oder Stelle) erforderlich. Anfragende natürliche oder juristische Personen sind durch die Angabe des Namens, der Anschrift und gegebenenfalls des Geburtsdatums oder mit einer Kennung nach vorangegangener Registrierung zu identifizieren. Eine Melderegisterauskunft kann nicht anonym eingeholt werden, die Identifizierung und Erfassung des Anfragers dienen möglichen Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten.

Protokollierung von automatisierten Melderegisterauskünften

Auch bei der automatisierten Melderegisterauskunft werden Anfrager, Datenempfänger, abgerufenen Meldedaten, Zeitpunkt des Datenabrufs und die Kennung der abrufenden Person sowie das Aktenzeichen protokolliert. Ebenso werden die gewerblichen Zwecke und  die Angaben zu Werbung und Adresshandel von der Meldebehörde gespeichert.

Die Daten zu einer Melderegisterauskunft werden von der Meldebehörde für mindestens zwölf Monate gespeichert und müssen spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres nach der ersten Speicherung gelöscht werden. 

Der Betroffene kann sich durch eine Selbstauskunft über alle (automatisierten) Melderegisterauskünfte zu seiner Person bei der Meldebehörde informieren. Diese erteilt auf Antrag den Datenempfänger und die übermittelten Meldedaten mit. Betroffene Personen werden nicht proaktiv von der Meldebehörde informiert. Ausnahmen gelten bei bedingten Sperrvermerken und Auskunftssperren.

Datenschutz und Sicherheit der Meldedaten

Automatisierte, elektronische Melderegisterauskünfte können mittels elektronischer Datenübertragung über das Internet erteilt werden, solange Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sind. Die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Meldedaten muss durch eine ausreichende Verschlüsselung und Authentifizierung beim Abruf geschützt werden. Eine elektronische Datenübermittlung durch eine einfache E-Mail ist daher nicht möglich.

Gesetzliche Grundlagen

Melderegisterauskünfte sind im § 49 Bundesmeldegesetz und Punkt 49 der Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz (BMGVwV) geregelt.

 

Automatisierte Melderegisterauskunft mit der RISER ID Services GmbH

RISER ermöglicht Unternehmen, Vereinen und öffentlichen Institutionen einen automatisierten Abruf aus dem Melderegister. Mit unserem elektronischen Dienst holen Sie amtliche Melderegisterauskünfte Online ein. Informieren Sie sich jetzt über unsere Leistungen.

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