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Meldedaten sind personenbezogene Daten von den registrierten Einwohnern einer Stadt oder Gemeinde, die im örtlichen Melderegister gespeichert sind. Sie werden gemäß Bundesmeldegesetz zur Feststellung der Identität und der Wohnadresse vom zuständigen Einwohnermeldeamt erfasst. Zu den Meldedaten zählen unter anderem die Meldeanschrift mit dem Vornamen, dem Nachnamen und der aktuellen Wohnanschrift sowie das Geburtsdatum, der Geburtsort und das Geschlecht. Weitere Meldedaten sind in weiter unten unter dem Punkt „Meldedaten - Grunddaten“ aufgelistet.Das Einwohnermeldeamt erhebt Meldedaten entweder direkt bei der Anmeldung und Ummeldung einer Person (beispielsweise durch einen Meldeschein), durch Datenübermittlung von anderen Behörden oder es erhebt Meldedaten von Amts wegen durch eigene Ermittlungen.
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Meldedaten dienen in erster Linie behördlichen Zwecken. Sie werden zur Erfüllung der Aufgaben innerhalb Stadt- oder Gemeindeverwaltung weitergegeben. Unter bestimmten Voraussetzungen und in begrenztem Umfang dürfen Meldedaten auch an externe Stellen wie Unternehmen, Behörden und Privatpersonen übermittelt werden.
Im Rahmen einer „einfachen Melderegisterauskunft“ darf das Meldeamt einem privaten Auskunftsersuchenden beispielsweise den aktuellen Namen und die aktuelle Wohnadresse eines Einwohners auf Anfrage mitteilen.
Meldedaten dürfen jedoch nur nach Vorschriften aus dem Bundemeldegesetz oder anderer Rechtsvorschriften erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen auch nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie vom Meldeamt übermittelt wurden. Bei einer Auskunftssperre, einem bedingten Sperrvermerk und einer Übermittlungssperre erteilt das Meldeamt in der Regel keine Auskunft.
Im § 3 Bundesmeldegesetz (BMG) ist geregelt, welche Meldedaten von der Meldebehörde erfasst werden dürfen. Folgende Grunddaten sind im Melderegister einer Stadt oder Gemeinde in Deutschland gespeichert:
Neben den Grunddaten sind im Melderegister zusätzlich auch noch weitere Meldedaten gespeichert:
Ein Großteil der Meldedaten wird auch nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners im Melderegister gespeichert. Nach Ablauf von fünf Jahren werden die Meldedaten für eine weitere Dauer von 50 Jahren aus dem aktuellen Meldedatenbestand herausgenommen und archiviert.
Die Archivierung erfolgt entweder durch eine Speicherung in einer gesonderten Datei oder durch eine „inaktiv“ Kennzeichnung der betreffenden Meldedaten im Melderegister. Archivierte Meldedaten (Archivdaten) können von Auskunftsersuchenden dann nur noch im Rahmen einer Archivauskunft beantragt und eingeholt werden.
Sind Meldedaten für die Aufgaben der Meldebehörde nicht mehr erforderlich, so werden sie von der Meldebehörde gelöscht. Sie werden auch gelöscht, wenn eine Speicherung der Meldedaten unzulässig war.
Eine Person kann vom Meldeamt eine Eigenauskunft zu der über sie gespeicherten Meldedaten und Hinweise verlangen. Diese Selbstauskunft muss der Betroffene bei seinem zuständigen Meldeamt beantragen.
Alle Vorschriften zu den Meldedaten sind in den allgemeinen Bestimmungen und Schutzrechten im Bundesmeldegesetz (BMG) sowie in der Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz (BMGVwV) geregelt.
RISER unterstützt Unternehmen, Vereine und öffentliche Stellen bei der Einholung von Meldedaten im Rahmen einer amtlichen Melderegisterauskunft. Durch eine elektronische Anbindung an Meldebehörden und Rechenzentren vereinfachen und beschleunigen wir bestehende Prozesse. Auskunftsersuchende erhalten ihre gewünschten Meldedaten Online.
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